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A1 05 166

Abgaben & Gebühren

Wallis · 2005-10-21 · Deutsch VS

KGE (öffentlichrechtliche Abteilung) vom 21. Oktober 2005 i.S. A.B. c. Gemeinde S. Kur- und Beherbergungstaxe – Jahrespauschale für Kur- und Beherbergungstaxen. – Die Jahrespauschale kann von jeder taxpflichtigen Person verlangt werden. Eine einschränkende Interpretation ist gesetzeswidrig. Taxe de séjour et taxe d’hébergement – Perception de la taxe de séjour et de la taxe d’hébergement selon le système du forfait annuel. – Chaque personne assujettie peut se mettre au bénéfice de ce système de per- ception. Illégalité d’une application plus restrictive des dispositions légales en cette matière. Gekürzter Sachverhalt A. B. ist Eigentümer zweier Häuser, die er als Ferienwohnungen bewirtschaftet. Im Februar 2004 stellte er beim örtlichen Verkehrsver- ein den Antrag, die Kurtaxe für seine beiden Gebäude in Form von Jah- respauschalen zu entrichten, was ihm dieser und anschliessend der 63 KGVS A1 05 166

Sachverhalt

A. B. ist Eigentümer zweier Häuser, die er als Ferienwohnungen bewirtschaftet. Im Februar 2004 stellte er beim örtlichen Verkehrsver- ein den Antrag, die Kurtaxe für seine beiden Gebäude in Form von Jah- respauschalen zu entrichten, was ihm dieser und anschliessend der 63 KGVS A1 05 166

Gemeinderat verfügungsweise verweigerte. A.B. führte dagegen am

15. April 2005 beim Staatsrat Beschwerde, der diese am 06. Juli 2005 mit der Begründung abwies, der Gesetzgeber habe die Möglichkeit der Jahrespauschale für die Kurtaxenabrechnung einem klar definierten Personenkreis vorbehalten und nicht für einzelne Objekte. Um diesem Kreis anzugehören, müssten die Personen entweder eine dauernde Anwesenheit aufweisen, Besitzer oder Eigentümer des Gebäudes sein und aufgrund dieser Stellung einen Anspruch auf eine Pauschal- abrechnung haben. Da A.B. die Häuser nicht für sich, sondern aus- schliesslich für Drittvermietung als Ferienwohnung bewirtschafte, seien diese Voraussetzungen in seinem Fall nicht erfüllt. Das Kantons- gericht hiess die von A.B. am 29. August 2005 eingereichte Verwal- tungsgerichtsbeschwerde am 21. Oktober 2005 gut.

Erwägungen (8 Absätze)

E. 4 Gemäss Art. 17 des Gesetzes über den Tourismus vom 09. Februar 1996 (GTour) wird von den Gästen, die im Einzugsgebiet eines anerkannten Verkehrsvereins übernachten, eine Kurtaxe erhoben und nach 21 Abs. 2 GTour ist der Beherberger von kurtaxenpflichtigen Gästen verpflichtet, die Kurtaxe einzukassieren und dem Erhebungs- organ zu überweisen. Im Unterlassungsfall ist er selber für die Bezah- lung verantwortlich. Auch ein der Kurtaxenpflicht unterworfener Eigentümer und Dauermieter hat die Pflicht zur Überweisung. Auf Begehren können Beherberger, kurtaxenpflichtige Eigentümer oder Dauermieter die Kurtaxe in Form einer Jahrespauschale entrich- ten. Auf Antrag des Verkehrsvereins setzt der Gemeinderat unter Beachtung des durchschnittlichen Besetzungsgrades der entspre- chenden Beherbergungsform am Ferienort die pauschale Anzahl der Übernachtungen fest (Art. 21 Abs. 3 GTour). Die gleiche Möglichkeit für die pauschale Abrechnung besteht im Übrigen auch für die Beher- bergungstaxe (Art. 25 Abs. 3 GTour).

E. 4.1 Das GTour unterscheidet grundsätzlich zwei Taxen, einmal die Kurtaxe (Art. 17 - 22), die vom Gast bezahlt (Art. 17) und in seinem Interesse verwendet werden muss (Art. 22), dann die Beherbergungs- taxe (Art. 23 - 26), die der Beherberger schuldet (Art. 23) und in des- sen Interesse eingesetzt werden muss (Art. 26), wobei an Stelle der Beherbergungstaxe die Tourismusförderungstaxe (Art. 27 - 31) treten kann. Vorliegend geht es um die Kurtaxe, die zwar vom Gast geschul- det, für deren Bezahlung aber der Beherberger verantwortlich ist. 64

E. 4.2 Gemäss Art. 21 Abs. 1 GTour wird die Kurtaxe je Übernachtung erhoben und somit je Übernachtung abgerechnet. Art. 21 Abs. 3 sieht jedoch die Möglichkeit der Bezahlung der Kurtaxen mittels einer Jah- respauschale vor. Zu diesem Zweck ist ein Gesuch an den Verkehrs- verein zu richten, der dem Gemeinderat einen entsprechenden Antrag stellt. Der Gemeinderat ist zuständig, die Jahrespauschale festzuset- zen. Er hat die Höhe „unter Beachtung des durchschnittlichen Beset- zungsgrades der entsprechenden Beherbergungsform am Ferienort» festzulegen.

E. 5 Vorliegend hat ein Beherberger einen entsprechenden Antrag für die Jahrespauschale gestellt und der Verkehrsverein, Gemeinde und Staatsrat weigerten sich, eine solche festzusetzen, weil die Vor- aussetzungen für die Jahrespauschale nicht erfüllt seien. Nach Ansicht des Verkehrsvereins und der Gemeinde gingen Einnahmen verloren, die Logiernächte-Statistik würde verwässert und der admini- strative Aufwand vergrössert, wenn die „Kurtaxenpauschale Schule machen würde». Der Staatsrat will die Pauschale auf einen „klar defi- nierten Personenkreis» beschränken und definiert diesen Kreis so, dass die Personen „entweder eine dauernde Anwesenheit aufweisen, Besitzer oder Eigentümer des Gebäudes sind und aufgrund dieser Stel- lung Anspruch auf eine Pauschalabrechnung haben.»

E. 5.1 Der Gesetzgeber führt als mögliche Antragsteller für eine Jah- respauschale die Beherberger und die kurtaxenpflichtigen Eigentümer oder Dauermieter (le logeur, le propriétaire assujetti ou le locataire à long terme) an. Kurtaxenpflichtige Eigentümer oder Dauermieter sind solche, die nicht Wohnsitz in der entsprechenden Gemeinde haben (vgl. Art. 18 Abs. 1 lit. a GTour), sich dort aber entweder in ihrer Eigen- tumswohnung oder in der dauerhaft für sich gemieteten Wohnung auf- halten und damit kurtaxenpflichtig werden. Als Beherberger im Sinne des GTour gilt, wer Gäste gegen Entgelt beherbergt (Art. 23 GTour). Diese Aufzählung zeigt, dass drei verschiedene Personenkategorien die Jahrespauschale verlangen können. Die vom Staatsrat vorge- brachte Definition bezieht sich auf die beiden letztgenannten Kateg- orien, unter die der Beschwerdeführer offensichtlich nicht fällt.

E. 5.2 Das Gesetz räumt aber auch dem Beherberger ausdrücklich das Recht ein, einen Antrag auf Jahrespauschale zu stellen. In der Bot- schaft zum GTour vom 11. Januar 1995 (Bulletin des Séances du Grand Conseil [BSGC] der verlängerten Novembersession, Februar 1995, 65

S. 293) hat der Staatsrat auf die administrative Vereinfachung bei der Erhebung der Kur- und Beherbergungstaxen durch die „Einführung einer freiwilligen Pauschale» verwiesen, ohne dass er hier eine Ein- schränkung auf die Eigentümer oder Dauermieter vorgenommen hat. Bei der Eintretensdebatte hat Grossrat Felix Zurbriggen auf die mögli- che Pauschalierung der Kur- und Beherbergungstaxe Bezug genom- men und für die Festlegung auf die Problematik hingewiesen, „dass der gute Vermieter pauschal abrechnen will und derjenige, dem das Vermietungsglück weniger hold ist effektiv abrechnet, was im Endef- fekt weniger Geld einbringt und auch die Statistik gemäss Art. 35 zur Alibiübung macht» (BSGC, a.a.O., S. 350). Die beiden Grossräte Hubert Imhof (BSGC, a.a.O., S. 355) und Serge Solliard (BSGC, a.a.O., S. 358) haben ganz allgemein eine vermehrte Pauschalierung für die Taxen verlangt. Der zuständige Staatsrat Raymond Deferr verwies beim Ein- treten darauf, man habe »aussi introduit des forfaits, qui ne peuvent être que volontaires, mais l’on sait que lorsqu’ils existent et que les gens en sont informés, ils vont volontiers dans cette direction» (BSGC, a.a.O., S. 370). In der Detailberatung hat der Berichterstatter der par- lamentarischen Kommission, Grossrat Maurice Chevrier, bei der Behandlung der Jahrespauschale der Kurtaxe erklärt, «l’article 20 pré- voit deux nouveautés facilitant la perception des taxes de séjour: (- la première ........) - la seconde par l’introduction du forfait, valable aussi bien pour les propriétaires d’appartements que d’hôtels ou d’héber- gements collectifs, qui devrait être favorisée par les communes par l’introduction d’une mesure incitative. En effet, l’introduction du for- fait supprimera les tracasseries administratives pour les communes et pour les logeurs, et permettra aux SD un encaissement facilité en début d’année» (BSGC, a.a.O., S. 612).

E. 5.3 Aufgrund dieser Ausführungen bei der Beratung des Art. 20 GTour, in der Endfassung Art. 21 geworden, und des klaren Wortlauts der gesetzlichen Bestimmung ist eine Einschränkung der Jahrespau- schale auf Personen, die sich als Eigentümer des Gebäudes oder als Dauermieter am Ferienort aufhalten, nicht haltbar. Vielmehr zeigt bereits die Aufzählung im Gesetz, aber auch die Beratung im kantona- len Parlament klar den Willen des Gesetzgebers, die Jahrespauschale bei der Kurtaxe, aber auch bei der Beherbergungstaxe, als Vereinfa- chung der Erhebung fakultativ, aber generell einzuführen. Das Parla- ment sah sie sogar als die wünschenswerte Erhebungsart an und war sich der negativen Konsequenzen auf die Einnahmen und die Über- nachtungsstatistik durchaus bewusst. 66

E. 5.4 Diese Schlussfolgerung lässt sich auch nicht mit dem Hinweis verneinen, mit der pauschalen Abrechnung sei es möglich, dass ein Berherberger Taxen bei den Gästen einkassiere und diese nicht an die Gemeinde weiterleite, was der Grundidee der Kurtaxe widerspreche. Einmal ist darauf hinzuweisen, dass die Taxen oftmals im Preis (Pau- schalpreis) inbegriffen sind. Zum anderen nimmt der Gesetzgeber dies in Kauf und ist selbstverständlich auch der gegenteilige Fall denkbar. Zum andern hat der Gesetzgeber den Beherberger für die Bezahlung der Taxe gegenüber der Gemeinde verantwortlich gemacht und es somit diesem überlassen, ob er überhaupt und wie die Taxe beim Gast einkassieren will. Damit überlässt er das Verhältnis zwischen Berher- berger und Gast dem Belieben der Beteiligten. Zu guter Letzt muss auch darauf hingewiesen werden, dass die Beträge, die allenfalls bei einem Gast einkassiert und nicht weitergeleitet werden könnten, betragsmässig marginale Bedeutung haben. 67

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

KGE (öffentlichrechtliche Abteilung) vom 21. Oktober 2005 i.S. A.B.

c. Gemeinde S. Kur- und Beherbergungstaxe

– Jahrespauschale für Kur- und Beherbergungstaxen.

– Die Jahrespauschale kann von jeder taxpflichtigen Person verlangt werden. Eine einschränkende Interpretation ist gesetzeswidrig. Taxe de séjour et taxe d’hébergement

– Perception de la taxe de séjour et de la taxe d’hébergement selon le système du forfait annuel.

– Chaque personne assujettie peut se mettre au bénéfice de ce système de per- ception. Illégalité d’une application plus restrictive des dispositions légales en cette matière. Gekürzter Sachverhalt A. B. ist Eigentümer zweier Häuser, die er als Ferienwohnungen bewirtschaftet. Im Februar 2004 stellte er beim örtlichen Verkehrsver- ein den Antrag, die Kurtaxe für seine beiden Gebäude in Form von Jah- respauschalen zu entrichten, was ihm dieser und anschliessend der 63 KGVS A1 05 166

Gemeinderat verfügungsweise verweigerte. A.B. führte dagegen am

15. April 2005 beim Staatsrat Beschwerde, der diese am 06. Juli 2005 mit der Begründung abwies, der Gesetzgeber habe die Möglichkeit der Jahrespauschale für die Kurtaxenabrechnung einem klar definierten Personenkreis vorbehalten und nicht für einzelne Objekte. Um diesem Kreis anzugehören, müssten die Personen entweder eine dauernde Anwesenheit aufweisen, Besitzer oder Eigentümer des Gebäudes sein und aufgrund dieser Stellung einen Anspruch auf eine Pauschal- abrechnung haben. Da A.B. die Häuser nicht für sich, sondern aus- schliesslich für Drittvermietung als Ferienwohnung bewirtschafte, seien diese Voraussetzungen in seinem Fall nicht erfüllt. Das Kantons- gericht hiess die von A.B. am 29. August 2005 eingereichte Verwal- tungsgerichtsbeschwerde am 21. Oktober 2005 gut. Erwägungen

4. Gemäss Art. 17 des Gesetzes über den Tourismus vom 09. Februar 1996 (GTour) wird von den Gästen, die im Einzugsgebiet eines anerkannten Verkehrsvereins übernachten, eine Kurtaxe erhoben und nach 21 Abs. 2 GTour ist der Beherberger von kurtaxenpflichtigen Gästen verpflichtet, die Kurtaxe einzukassieren und dem Erhebungs- organ zu überweisen. Im Unterlassungsfall ist er selber für die Bezah- lung verantwortlich. Auch ein der Kurtaxenpflicht unterworfener Eigentümer und Dauermieter hat die Pflicht zur Überweisung. Auf Begehren können Beherberger, kurtaxenpflichtige Eigentümer oder Dauermieter die Kurtaxe in Form einer Jahrespauschale entrich- ten. Auf Antrag des Verkehrsvereins setzt der Gemeinderat unter Beachtung des durchschnittlichen Besetzungsgrades der entspre- chenden Beherbergungsform am Ferienort die pauschale Anzahl der Übernachtungen fest (Art. 21 Abs. 3 GTour). Die gleiche Möglichkeit für die pauschale Abrechnung besteht im Übrigen auch für die Beher- bergungstaxe (Art. 25 Abs. 3 GTour). 4.1 Das GTour unterscheidet grundsätzlich zwei Taxen, einmal die Kurtaxe (Art. 17 - 22), die vom Gast bezahlt (Art. 17) und in seinem Interesse verwendet werden muss (Art. 22), dann die Beherbergungs- taxe (Art. 23 - 26), die der Beherberger schuldet (Art. 23) und in des- sen Interesse eingesetzt werden muss (Art. 26), wobei an Stelle der Beherbergungstaxe die Tourismusförderungstaxe (Art. 27 - 31) treten kann. Vorliegend geht es um die Kurtaxe, die zwar vom Gast geschul- det, für deren Bezahlung aber der Beherberger verantwortlich ist. 64

4.2 Gemäss Art. 21 Abs. 1 GTour wird die Kurtaxe je Übernachtung erhoben und somit je Übernachtung abgerechnet. Art. 21 Abs. 3 sieht jedoch die Möglichkeit der Bezahlung der Kurtaxen mittels einer Jah- respauschale vor. Zu diesem Zweck ist ein Gesuch an den Verkehrs- verein zu richten, der dem Gemeinderat einen entsprechenden Antrag stellt. Der Gemeinderat ist zuständig, die Jahrespauschale festzuset- zen. Er hat die Höhe „unter Beachtung des durchschnittlichen Beset- zungsgrades der entsprechenden Beherbergungsform am Ferienort» festzulegen.

5. Vorliegend hat ein Beherberger einen entsprechenden Antrag für die Jahrespauschale gestellt und der Verkehrsverein, Gemeinde und Staatsrat weigerten sich, eine solche festzusetzen, weil die Vor- aussetzungen für die Jahrespauschale nicht erfüllt seien. Nach Ansicht des Verkehrsvereins und der Gemeinde gingen Einnahmen verloren, die Logiernächte-Statistik würde verwässert und der admini- strative Aufwand vergrössert, wenn die „Kurtaxenpauschale Schule machen würde». Der Staatsrat will die Pauschale auf einen „klar defi- nierten Personenkreis» beschränken und definiert diesen Kreis so, dass die Personen „entweder eine dauernde Anwesenheit aufweisen, Besitzer oder Eigentümer des Gebäudes sind und aufgrund dieser Stel- lung Anspruch auf eine Pauschalabrechnung haben.» 5.1 Der Gesetzgeber führt als mögliche Antragsteller für eine Jah- respauschale die Beherberger und die kurtaxenpflichtigen Eigentümer oder Dauermieter (le logeur, le propriétaire assujetti ou le locataire à long terme) an. Kurtaxenpflichtige Eigentümer oder Dauermieter sind solche, die nicht Wohnsitz in der entsprechenden Gemeinde haben (vgl. Art. 18 Abs. 1 lit. a GTour), sich dort aber entweder in ihrer Eigen- tumswohnung oder in der dauerhaft für sich gemieteten Wohnung auf- halten und damit kurtaxenpflichtig werden. Als Beherberger im Sinne des GTour gilt, wer Gäste gegen Entgelt beherbergt (Art. 23 GTour). Diese Aufzählung zeigt, dass drei verschiedene Personenkategorien die Jahrespauschale verlangen können. Die vom Staatsrat vorge- brachte Definition bezieht sich auf die beiden letztgenannten Kateg- orien, unter die der Beschwerdeführer offensichtlich nicht fällt. 5.2 Das Gesetz räumt aber auch dem Beherberger ausdrücklich das Recht ein, einen Antrag auf Jahrespauschale zu stellen. In der Bot- schaft zum GTour vom 11. Januar 1995 (Bulletin des Séances du Grand Conseil [BSGC] der verlängerten Novembersession, Februar 1995, 65

S. 293) hat der Staatsrat auf die administrative Vereinfachung bei der Erhebung der Kur- und Beherbergungstaxen durch die „Einführung einer freiwilligen Pauschale» verwiesen, ohne dass er hier eine Ein- schränkung auf die Eigentümer oder Dauermieter vorgenommen hat. Bei der Eintretensdebatte hat Grossrat Felix Zurbriggen auf die mögli- che Pauschalierung der Kur- und Beherbergungstaxe Bezug genom- men und für die Festlegung auf die Problematik hingewiesen, „dass der gute Vermieter pauschal abrechnen will und derjenige, dem das Vermietungsglück weniger hold ist effektiv abrechnet, was im Endef- fekt weniger Geld einbringt und auch die Statistik gemäss Art. 35 zur Alibiübung macht» (BSGC, a.a.O., S. 350). Die beiden Grossräte Hubert Imhof (BSGC, a.a.O., S. 355) und Serge Solliard (BSGC, a.a.O., S. 358) haben ganz allgemein eine vermehrte Pauschalierung für die Taxen verlangt. Der zuständige Staatsrat Raymond Deferr verwies beim Ein- treten darauf, man habe »aussi introduit des forfaits, qui ne peuvent être que volontaires, mais l’on sait que lorsqu’ils existent et que les gens en sont informés, ils vont volontiers dans cette direction» (BSGC, a.a.O., S. 370). In der Detailberatung hat der Berichterstatter der par- lamentarischen Kommission, Grossrat Maurice Chevrier, bei der Behandlung der Jahrespauschale der Kurtaxe erklärt, «l’article 20 pré- voit deux nouveautés facilitant la perception des taxes de séjour: (- la première ........) - la seconde par l’introduction du forfait, valable aussi bien pour les propriétaires d’appartements que d’hôtels ou d’héber- gements collectifs, qui devrait être favorisée par les communes par l’introduction d’une mesure incitative. En effet, l’introduction du for- fait supprimera les tracasseries administratives pour les communes et pour les logeurs, et permettra aux SD un encaissement facilité en début d’année» (BSGC, a.a.O., S. 612). 5.3 Aufgrund dieser Ausführungen bei der Beratung des Art. 20 GTour, in der Endfassung Art. 21 geworden, und des klaren Wortlauts der gesetzlichen Bestimmung ist eine Einschränkung der Jahrespau- schale auf Personen, die sich als Eigentümer des Gebäudes oder als Dauermieter am Ferienort aufhalten, nicht haltbar. Vielmehr zeigt bereits die Aufzählung im Gesetz, aber auch die Beratung im kantona- len Parlament klar den Willen des Gesetzgebers, die Jahrespauschale bei der Kurtaxe, aber auch bei der Beherbergungstaxe, als Vereinfa- chung der Erhebung fakultativ, aber generell einzuführen. Das Parla- ment sah sie sogar als die wünschenswerte Erhebungsart an und war sich der negativen Konsequenzen auf die Einnahmen und die Über- nachtungsstatistik durchaus bewusst. 66

5.4 Diese Schlussfolgerung lässt sich auch nicht mit dem Hinweis verneinen, mit der pauschalen Abrechnung sei es möglich, dass ein Berherberger Taxen bei den Gästen einkassiere und diese nicht an die Gemeinde weiterleite, was der Grundidee der Kurtaxe widerspreche. Einmal ist darauf hinzuweisen, dass die Taxen oftmals im Preis (Pau- schalpreis) inbegriffen sind. Zum anderen nimmt der Gesetzgeber dies in Kauf und ist selbstverständlich auch der gegenteilige Fall denkbar. Zum andern hat der Gesetzgeber den Beherberger für die Bezahlung der Taxe gegenüber der Gemeinde verantwortlich gemacht und es somit diesem überlassen, ob er überhaupt und wie die Taxe beim Gast einkassieren will. Damit überlässt er das Verhältnis zwischen Berher- berger und Gast dem Belieben der Beteiligten. Zu guter Letzt muss auch darauf hingewiesen werden, dass die Beträge, die allenfalls bei einem Gast einkassiert und nicht weitergeleitet werden könnten, betragsmässig marginale Bedeutung haben. 67